Aus orthopädischer Sicht schätze man die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit mit 80 % ein entsprechend einer ganztätigen Anwesenheit mit einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 20 % aufgrund der Notwendigkeit häufiger kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel, sodass eine maximale Leistungsfähigkeit von 80 % resultiere. In einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus orthopädisch-versi- cherungsmedizinscher Sicht bezogen auf ein volles Arbeitspensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ziff.