Die Gutachter hielten in ihrer Konsensbeurteilung zusammenfassend fest, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keiner Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit. Aus orthopädischer Sicht schätze man die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit mit 80 % ein entsprechend einer ganztätigen Anwesenheit mit einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 20 % aufgrund der Notwendigkeit häufiger kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel, sodass eine maximale Leistungsfähigkeit von 80 % resultiere.