Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus orthopädischer Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein "Belastungsanhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie" (ICD-10: M35.0) sowie eine Belastungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks bei initialer medialer und retorpatellarer Gonarthrose beschrieben (vgl. Ziff. 4.2.1. der bidisziplinären Gesamtbeurteilung des G._____-Gutachtens VB I M52). Die Gutachter hielten in ihrer Konsensbeurteilung zusammenfassend fest, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keiner Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit.