4.6. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 23. März 2022 aus, es liege ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Komponenten vor. Zudem werde, gemäss dem aktuellsten Bericht betreffend Kopfschmerzsymtomatik, welche vom Neurologen als Migräne ohne Aura klassifiziert werde, weiterhin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die beklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei schon vor dem Ereignis beeinträchtigt gewesen.