4.4. Aus dem unfallanalytischen Gutachten vom 26. Juli 2021 ergibt sich zum Ereignis vom 28. März 2021 im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin musste mit ihrem Fahrzeug an einem Lichtsignal verkehrsbedingt halten. Ein hinter ihr fahrendes Fahrzeug bemerkte dies zu spät und fuhr auf das Heck des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin auf. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erfuhr dadurch eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 2.6 und 5.9 km/h (VB II A20).