Durch diese erste Kollision wurde ihr Fahrzeug auf ein vor ihr stehendes Fahrzeug aufgeschoben, wodurch es zu einer zweiten Kollision kam. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erfuhr bei der ersten Kollision eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 12.6 und 17.3 km/h und bei der zweiten Kollision eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 5 und 9.5 km/h (VB I A62). -6-