Diese Begründung ist im Sinne der vorstehenden Grundsätze ausreichend. Die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls hinreichende Kenntnis von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin und war deshalb auch in der Lage, deren Einspracheentscheid vom 18. August 2023 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (VB I A199; II A60) zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Unfällen vom 24. Februar und 28. März 2021 per 31. März 2022 eingestellt hat.