vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162 mit Hinweisen). Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. August 2023 ausführlich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] I A199 E. 1.3-1.4; E. 2.3.1.6; E. 2.3.1.17). Zudem hat die Beschwerdegegnerin ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht auf die Beurteilung ihrer beratenden Ärzte abgestellt werden könne. Diese Begründung ist im Sinne der vorstehenden Grundsätze ausreichend.