1.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte nicht gewürdigt bzw. diese ignoriert habe (Beschwerde S. 14 f.). Soweit die die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, der Einspracheentscheid sei ungenügend begründet und folglich der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der ver- -4-