Dem Einspracheentscheid vom 21. August 2023 lag als Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 31. März 2022 zugrunde und war damit auf die beiden Unfälle vom 24. Februar und 28. März 2021 beschränkt. Das Ereignis vom 8. April 2021 war nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. März 2022, weshalb sich der Einspracheentscheid zu Recht nicht dazu äussert. Der Einspracheentscheid ist somit aus diesem Grund nicht aufzuheben.