2019, Bern, Rz. 7.56). Insoweit der Versicherungsträger sich nicht an diese Begrenzung seiner Entscheidungskompetenz hält, liegt ein formellrechtlich unzulässiger Einspracheentscheid vor, der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zufolge Fehlens der Sachurteilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes von Amtes wegen aufzuheben ist (Urteil des EVG U 308 vom 30. April 1998 E. 2c, publiziert in: RKUV 1998 S. 455). Dem Einspracheentscheid vom 21. August 2023 lag als Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 31. März 2022 zugrunde und war damit auf die beiden Unfälle vom 24. Februar und 28. März 2021 beschränkt.