2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der AXA vom 21.08.2023 aufzuheben. 2. a) Es seien der Versicherten A._____ von der AXA Versicherungen AG weiterhin die ordentlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG (Taggelder, Heilungskosten etc.) auszurichten auch über den Zeitpunkt 01.04.2022 hinaus. b) Die Leistungseinstellung gemäss Verfügung der AXA per 31.03.2022 sei aufzuheben.