Weiter führte sie medizinische Abklärungen durch und holte in deren Rahmen eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein. Mit Verfügung vom 31. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels natürlicher und adäquater Kausalität der noch geklagten Beschwerden mit einem der beiden Unfallereignisse per 31. März 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin, nach Eingang eines von der SVA Aargau, IV-Stelle, veranlassten Gutachtens, dem Beizug weiterer medizinischer Akten und einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes, mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 ab.