1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 5. November 2019 bei B._____, Q._____, als Hauswirtschafterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. Februar 2021 einen ersten und am 28. März 2021 einen weiteren Autounfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den fraglichen Ereignissen und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Weiter führte sie medizinische Abklärungen durch und holte in deren Rahmen eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein.