Vorliegend wurde im Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (VB 30 ff.) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, womit ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 143'451.15 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (VB 30 ff.) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.