3.2.3. Damit sind die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.1). Die Beschwerdegegnerin durfte folglich die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Juli 2022 ausgerichtete Arbeitslosentschädigung gestützt auf die Verfügung des AWA vom 14. Dezember 2021 (VB 17 ff.), mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund dessen arbeitgeberähnlicher Stellung in der Firma B._____ AG (rückwirkend) rechtskräftig verneint worden war, zurückfordern. Mit der Rückforderungsverfügung vom 13. Februar 2023 (VB 25 ff.)