Das Amt für Wirtschaft und Arbeit informierte die Beschwerdegegnerin zwar mit E-Mail vom 22. August 2022 darüber, dass es im Auftrag des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Abklärungen zu tätigen habe, da festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer sicher im Juli 2022 für die Firma B._____ AG tätig gewesen sei (vgl. VB 212 f.), jedoch erlangte es – und dementsprechend auch die Beschwerdegegnerin – damit noch keine sichere Kenntnis über die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers.