AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand 1. Juli 2023, B14) und somit vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 unrechtmässig Leistungen bezogen hatte. Aktenkundige Hinweise, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin bereits früher auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers hätte schliessen müssen, liegen nicht vor. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit informierte die Beschwerdegegnerin zwar mit E-Mail vom 22. August 2022 darüber, dass es im Auftrag des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Abklärungen zu tätigen habe, da festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer sicher im Juli 2022 für die Firma B.___