1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 30 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 143'451.15 für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, nachdem das AWA die Stellung des Beschwerdeführers als arbeitgeberähnlich qualifiziert und mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Dezember 2022 dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 1. April 2021 verneint hatte (VB 17 ff.).