2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 21. August 2023, Dispositiv, Ziff. 1, 2 und 3 aufzuheben, wie auch die zugrundeliegenden Verfügungen vom 13. Februar 2023 und 14. Dezember 2022, und es sei auf jegliche Rückforderung zu verzichten bzw. es seien mir die Arbeitslosengelder für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 in voller Höhe zuzusprechen.