In der Folge bezog er im Zeitraum von April 2021 bis Juli 2022 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) die Stellung des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Dezember 2022 als arbeitgeberähnlich qualifiziert und dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. April 2021 abgelehnt hatte, forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 die vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 erbrachten Taggeldleistungen von total Fr. 143'451.15 vom Beschwerdeführer zurück.