Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.408 / SW / sc Art. 147 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wietlisbach Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbi- gegnerin joustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. März 2021 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. April 2021. In der Folge bezog er im Zeitraum von April 2021 bis Juli 2022 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) die Stellung des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Dezember 2022 als arbeitgeberähnlich qualifiziert und dessen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung rückwirkend ab dem 1. April 2021 abgelehnt hatte, for- derte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 die vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 erbrachten Taggeldleistungen von total Fr. 143'451.15 vom Beschwerdeführer zurück. Die dagegen erhobene Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2023 [recte: 20. Februar 2023] wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Au- gust 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 21. August 2023, Dispo- sitiv, Ziff. 1, 2 und 3 aufzuheben, wie auch die zugrundeliegen- den Verfügungen vom 13. Februar 2023 und 14. Dezember 2022, und es sei auf jegliche Rückforderung zu verzichten bzw. es seien mir die Arbeitslosengelder für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 in voller Höhe zuzusprechen. 1.1. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 21. August 2023, Dispositiv, Ziff. 1, 2 und 3, teilweise, d.h. in Bezug auf die Zeitperiode vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022, aufzuheben, wie auch analog die zugrundeliegenden Verfügungen vom 13. Februar 2023 und 14. Dezember 2022, und es sei teilweise auf jegliche Rückforderung zu verzichten bzw. es seien mir die Arbeitslosengelder für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 in voller Höhe zuzusprechen. 1.1.1. Sub-eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 21. August 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2. Alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. -3- 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gleichzeitig mit dieser Beschwerde eine Bekräftigung und Ergänzung zum Erlass-Ge- such vom 20. Januar 2023 (recte: 20. Februar 2023) an die Unia Arbeitslosenkasse, Bern, eingereicht wurde." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 30 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 143'451.15 für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, nachdem das AWA die Stellung des Beschwerdefüh- rers als arbeitgeberähnlich qualifiziert und mit der in Rechtskraft erwachse- nen Verfügung vom 14. Dezember 2022 dessen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung rückwirkend ab 1. April 2021 verneint hatte (VB 17 ff.). 2. 2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Ent- scheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur er- folgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelge- setzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist ge- gebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu ent- scheiden (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). 2.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (VB 25 ff.) beziehungsweise dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (VB 30 ff.) hat die Beschwerdegegnerin einzig die zufolge der vom AWA rückwirkend ab dem 1. April 2021 verneinten Anspruchsberechtigung zu Unrecht ausge- richteten Arbeitslosenentschädigungen zurückgefordert (vgl. E. 2.1). So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, eine arbeitgeberähnliche Stel- lung sei in seinem Fall zu Unrecht bejaht worden, ist anzumerken, dass seine diesbezüglichen Vorbringen in einer gegen die seinen Anspruch auf -4- Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2021 verneinende Verfügung des AWA vom 14. Dezember 2022 (VB 17 ff.) gerichteten Einsprache an- zuführen gewesen wären. Nachdem die Verfügung vom 14. Dezember 2022 (VB 17 ff.) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, sind die be- treffenden Vorbringen verspätet und daher nicht mehr zu hören (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 334/05 vom 18. Mai 2006 E. 2.4 e contrario). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit. 3. 3.1. Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche – wie vorliegend – zufolge einer negativen rechtskräftigen Verfügung der kanto- nalen Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Dies darf sie jedoch nur – unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind –, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwä- gung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts C 169/06 vom 9. März 2007 E. 2.2; vgl. ferner BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f. mit Verweis auf BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsge- suchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tat- sachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Par- tei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vor- handen ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). -5- 3.2.2. Mit – inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 14. Dezember 2022 qualifizierte das AWA die Stellung des Beschwer- deführers als arbeitgeberähnlich und lehnte dessen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung rückwirkend ab dem 1. April 2021 ab (VB 17 ff.). Mit diesem Entscheid erlangte die Beschwerdegegnerin erstmals hinreichend Kenntnis über die zweifellos erhebliche, neue Tatsache, dass der Be- schwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenent- schädigung im massgebenden Zeitraum (ab 1. April 2021) gar nicht erfüllte (vgl. Art. 8 AVIG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog; vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand 1. Juli 2023, B14) und somit vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2022 unrechtmässig Leistungen bezogen hatte. Aktenkun- dige Hinweise, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin bereits früher auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers hätte schliessen müssen, liegen nicht vor. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit informierte die Beschwerdegegnerin zwar mit E-Mail vom 22. August 2022 darüber, dass es im Auftrag des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Abklärungen zu tätigen habe, da festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer sicher im Juli 2022 für die Firma B._____ AG tätig ge- wesen sei (vgl. VB 212 f.), jedoch erlangte es – und dementsprechend auch die Beschwerdegegnerin – damit noch keine sichere Kenntnis über die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers. 3.2.3. Damit sind die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.1). Die Beschwerdegegnerin durfte folglich die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Juli 2022 ausgerichtete Arbeitslosentschädigung gestützt auf die Verfügung des AWA vom 14. Dezember 2021 (VB 17 ff.), mit wel- cher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund dessen arbeitgeberähnlicher Stellung in der Firma B._____ AG (rückwirkend) rechtskräftig verneint worden war, zurückfordern. Mit der Rückforderungsverfügung vom 13. Februar 2023 (VB 25 ff.) respektive dem Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (VB 30 ff.) erfolgte die Re- vision auch innerhalb der rechtlich vorgegebenen Frist von 90 Tagen ab Entdeckung der neuen sachverhaltlichen Elemente (vgl. vorne E. 3.2.1) und somit ohne Weiteres fristgerecht. 4. Was den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, ist anzumerken, dass Rückerstat- tungsverfügungen die versicherte Person zu einer Geldleistung verpflichten und einer dagegen eingereichten Beschwerde daher stets aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 95 S. 421; ARV 1990 N 1 S. 15 E. 1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 25 ATSG). -6- Vorliegend wurde im Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (VB 30 ff.) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, womit ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 143'451.15 vom Be- schwerdeführer zurückgefordert hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (VB 30 ff.) erhobene Beschwerde ist folglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wietlisbach