diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 3, 9) ersichtlich ist. Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen ist demnach medizinisch-theoretisch weder von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau noch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.2. hiervor).