insgesamt keine Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von med. pract. C._____ zu begründen. 3.2.2. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9) wurde der Bericht der Hausärztin med. pract. D._____ vom 12. September 2022 (VB 24 S. 7 f.) von der Beschwerdegegnerin nicht ausser Acht gelassen. So nahm der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Aktennotiz vom 15. August 2023 zu diesem Bericht ausführlich Stellung und kam in Würdigung und Auseinandersetzung damit zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass versicherungsmedizinisch relevante Einschränkungen aus somatischer Sicht gesamthaft nicht plausibel seien (vgl. E. 2.2.3. hiervor).