Eine dem widersprechende fachärztliche, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bezüglich des Berichts vom 6. September 2023 und der darin enthaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 51 % (vgl. BB 4 S. 3) ist nämlich darauf hinzuweisen, dass dies mangels fachärztlicher Kompetenz der unterzeichnenden Psychologin E._____ keine Zweifel an der Einschätzung von med. pract. C._____ zu begründen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2).