pract. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante psychische Störung mit wesentlicher und länger andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege und auch in der Haushaltstätigkeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen erkannt werden könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Eine dem widersprechende fachärztliche, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht lässt sich den Akten nicht entnehmen.