Behandler hinweisen, welche plausibel und nachvollziehbar von mässig ausgeprägten Symptomen ausgehen würden. Mangels wesentlicher objektiver psychopathologischer Befunde könnten auch die mittels Mini-ICF beschriebenen funktionellen Beeinträchtigungen zudem nicht nachvollzogen werden (VB 33 S. 2). Des Weiteren genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2).