teilung eines Leistungsanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.6.2; 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dazu führte med. pract. C._____ aus, auch der Behandlungsumfang und das beschriebene private Funktionsniveau würden nicht für eine wesentliche psychische Beeinträchtigung sprechen. Hierauf würden auch die -7-