Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Die Psychologin E._____ führte darin insbesondere aus, die Beschwerdeführerin gebe an, während einer Panikattacke die folgenden Symptome zu haben: Herzklopfen, Schwitzen, das Gefühl, zu ersticken, Nackenschmerzen, Übelkeit und das Gefühl, ohnmächtig zu werden (vgl. BB 4 S. 2). Zwar werden damit nun (erstmals) die Symptome, welche med. pract. C._____ in seinem Bericht vom 13. April 2023 als notwendig für die Diagnosestellung einer Generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) oder einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) erachtete (VB 33 S. 1 f.), aufgeführt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Beur-