Zusätzlich werde auf ein Ereignis (sexuelle Belästigung durch einen Mann, der sich vor der Beschwerdeführerin entblösst habe) vor zehn Jahren hingewiesen, welches die Beschwerdeführerin weiterhin mit Scham erfülle. Gemäss Behandler bestünden mässig ausgeprägte Symptome und es werde auf ein gutes Funktionsniveau im privaten Kontext hingewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei festzustellen, dass die vorliegenden Diagnosen nicht nachvollziehbar und ICD-10-konform begründet worden seien. Bei beiden -4-