Ein Krankheitswert komme diesen deshalb nicht zu. Den vorliegenden Akten sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Einschränkungen über deutliche Ressourcen verfüge (z.B. Freunde und Nachbarn, die sie gerne in der Freizeit treffe). Die mangelnden Sprachkenntnisse müssten als IV-fremde Elemente gewertet werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, nicht nachgewiesen sei (VB 19 S. 1). Eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau oder in einer angepassten Tätigkeit sei nicht begründet (VB 19 S. 2).