Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.407 / lf / sc Art. 21 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 1. März 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte berufliche, medizinische sowie persönliche Ab- klärungen und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rückspra- chen mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 21. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 21. August 2023 aufzuheben und seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Unter o-/e-Kostenfolge. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin lic. iur Elisabeth Maier, Advokatin, Binningen, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 37) zu Recht abgewiesen hat. -3- 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2023 (VB 37) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 11. Juli 2022 (VB 19), vom 18. April 2023 (VB 31 S. 2 f.) und vom 15. August 2023 (VB 36) sowie auf die konsiliarisch psychiatrische RAD-Aktenbeurteilung von med. pract. C._____, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2023 (VB 33). 2.2. 2.2.1. In seiner Aktennotiz vom 11. Juli 2022 führte Dr. med. B._____ aus, bei ei- ner Beta-Thalassämie minor hätten die Betroffenen eine leichte Anämie ohne Symptome und keine Einschränkung der Lebenserwartung. Ein Ge- sundheitsschaden mit Krankheitswert liege mit der Thalassämie minor des- halb nicht vor. Die angeführten psychiatrischen Einschränkungen seien als Reaktion auf die für die Beschwerdeführerin besorgniserregende Erkran- kung zurückzuführen. Im Bericht der Psychiatrische Dienste G._____ vom 29. April 2022 würden die psychischen Probleme als mässig ausgeprägt beschrieben. Ein Krankheitswert komme diesen deshalb nicht zu. Den vor- liegenden Akten sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Einschränkungen über deutliche Ressourcen verfüge (z.B. Freunde und Nachbarn, die sie gerne in der Freizeit treffe). Die man- gelnden Sprachkenntnisse müssten als IV-fremde Elemente gewertet wer- den. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass ein Gesund- heitsschaden mit Krankheitswert, der eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, nicht nachgewiesen sei (VB 19 S. 1). Eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau oder in einer ange- passten Tätigkeit sei nicht begründet (VB 19 S. 2). 2.2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 18. April 2023 verwies der RAD-Arzt Dr. med. B._____ auf die konsiliarisch psychiatrische RAD-Aktenbeurtei- lung von med. pract. C._____ vom 13. April 2023 (VB 31 S. 2 f.). Darin hielt med. pract. C._____ fest, in den medizinischen Unterlagen würden die psy- chiatrischen Diagnosen "Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)" und "Panikstörung (ICD-10 F41.0)" aufgeführt. Zusätzlich werde auf ein Ereig- nis (sexuelle Belästigung durch einen Mann, der sich vor der Beschwerde- führerin entblösst habe) vor zehn Jahren hingewiesen, welches die Be- schwerdeführerin weiterhin mit Scham erfülle. Gemäss Behandler bestün- den mässig ausgeprägte Symptome und es werde auf ein gutes Funktions- niveau im privaten Kontext hingewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei festzustellen, dass die vorliegenden Diagnosen nicht nachvoll- ziehbar und ICD-10-konform begründet worden seien. Bei beiden -4- Diagnosen könnten verschiedene psychopathologische Symptome auftre- ten (VB 33 S. 1). Notwendig für die Diagnosestellung sei aber, dass eins der folgenden vier vegetativen Symptome vorhanden sei: 1. Palpationen, Herzklopfen, erhöhte Herzfrequenz, 2. Schweissausbrüche, 3. Fein- oder grobschlägiger Tremor, 4. Mundtrockenheit. Keines dieser Symptome werde in den vorliegenden Berichten beschrieben. Die beschriebene stän- dige Ängstlichkeit und die anderen Symptome wie Müdigkeit, Schlafstörun- gen oder Albträume könnten keiner spezifischen psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden und würden damit unspezifisch bleiben. Auch der Be- handlungsumfang und das beschriebene private Funktionsniveau würden nicht für eine wesentliche psychische Beeinträchtigung sprechen. Hierauf würden auch die Behandler hinweisen, welche plausibel und nachvollzieh- bar von mässig ausgeprägten Symptomen ausgehen würden. Bezüglich des Ereignisses der sexuellen Belästigung vor ungefähr zehn Jahren werde vor allem Scham geäussert, welche vor allem soziokulturelle Ursachen zu haben scheine. Eine diagnostische Einordung des Ereignisses durch die Behandler unterbleibe. Im psychopathologischen Befund im Bericht vom 29. April 2022 (VB 15) würden vor allem subjektive Beschwerden der Be- schwerdeführerin dokumentiert. Mangels wesentlicher objektiver psycho- pathologischer Befunde könnten auch die mittels Mini-ICF beschriebenen funktionellen Beeinträchtigungen nicht nachvollzogen werden. Insgesamt könne festgehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante psychische Störung aus dem Kapitel F der ICD-10 Klassi- fikation mit wesentlicher und länger andauernder Auswirkung auf die beruf- liche Leistungsfähigkeit vorliege. Mangels relevanter Diagnose könnten aus fachpsychiatrischer Sicht auch in der Haushaltstätigkeit keine wesent- lichen Beeinträchtigungen erkannt werden (VB 33 S. 1 f.). 2.2.3. In der Aktennotiz vom 15. August 2023 führte Dr. med. B._____ zum Be- richt der behandelnden Ärztin med. pract. D._____, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, vom 12. September 2022 (VB 24 S. 7 f.) aus, ge- mäss diesem Bericht bestehe seit Jahren aufgrund der Thalassämia minor eine Anämie mit einem Hämoglobin um stetig 9.5 bis 10.0 g/dl. Die Folge davon seien eine ständige Müdigkeit und sofortige Erschöpfung bei kleins- ten Anstrengungen. Schon ein kurzer Marsch oder eine leichte Haushalttä- tigkeit führe zu Anstrengungsdyspnoe und Erschöpfung. Ein Hämoglobin zwischen 9.5 bis 13.0 g/dl werde als leichte Anämie bezeichnet. Bei einer leichten Anämie seien, insbesondere bei mehrjährigem Bestehen der Anä- mie, durch Adaption keine wesentlichen Symptome bei Alltagsbelastung zu erwarten. Die Ausführungen von med. pract. D._____, dass selbst bei leichter Anstrengung eine Dyspnoe und Erschöpfung aufträten, seien aus medizinischer Sicht wenig plausibel. Hinsichtlich der Rücken- und Nacken- beschwerden sei versicherungsmedizinisch festzuhalten, dass med. pract. D._____ bestätige, dass eine Therapiemöglichkeit bestehe. Mit zwei bis drei Physiotherapien bestehe nur eine geringe Therapie- -5- bedürftigkeit. Gesamthaft seien Einschränkungen aus somatischer Sicht nicht plausibel (VB 36 S. 1). 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf ihre behandelnden Ärzte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungs- pflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 3, 9). Die Behandler der Psychiatrische Dienste G._____ hätten mit Bericht vom 6. September 2023 (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 4) weitere Details zum Beschwerdebild der Be- schwerdeführerin mitgeteilt (vgl. Beschwerde S. 6). Gerade die für die -6- Diagnostizierung einer generalisierten Angststörung geforderten Symp- tome wie Herzklopfen, Schwitzen, das Gefühl, zu ersticken, Nacken- schmerzen, Übelkeit und das Gefühl, ohnmächtig zu werden, seien im Be- richt vom 6. September 2023 dokumentiert. Damit würden die von med. pract. C._____ geforderten Symptome vorliegen und die Behandler hätten eine korrekte Diagnosestellung vorgenommen. Ebenso hätten sich die Behandler nicht nur, wie med. pract. C._____ angenommen habe, auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Damit seien die mittels Mini-ICF beschriebenen funktionellen Beeinträchtigungen durch den Aktenbericht von med. pract. C._____ nicht widerlegt worden (vgl. Be- schwerde S. 7 f.). Mit den Ausführungen im Bericht vom 6. September 2023 würden sich damit gewichtige Zweifel an der Einschätzung von med. pract. C._____ ergeben. Zudem verfüge dieser weder hinsichtlich des Umfangs noch der Tiefe über die für seine Beurteilung erforderliche Grundlage im Sinne eines feststehenden Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 8). Des Weiteren habe von der Beschwerdegegnerin keine Auseinan- dersetzung mit den Ausführungen von med. pract. D._____ vom 12. Sep- tember 2022 stattgefunden (vgl. Beschwerde S. 9). 3.2. 3.2.1. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der be- handelnden Psychologin E._____, Fachpsychologin, Psychiatrische Dienste G._____, vom 6. September 2023 (BB 4) ist – auch wenn er erst nach dem Verfügungserlass datiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeit- punkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) – zu berücksichtigen, da er (auch) den psychischen Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin vor der strittigen Verfügung betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Die Psychologin E._____ führte darin insbeson- dere aus, die Beschwerdeführerin gebe an, während einer Panikattacke die folgenden Symptome zu haben: Herzklopfen, Schwitzen, das Gefühl, zu ersticken, Nackenschmerzen, Übelkeit und das Gefühl, ohnmächtig zu wer- den (vgl. BB 4 S. 2). Zwar werden damit nun (erstmals) die Symptome, wel- che med. pract. C._____ in seinem Bericht vom 13. April 2023 als notwen- dig für die Diagnosestellung einer Generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) oder einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) erachtete (VB 33 S. 1 f.), aufgeführt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Beur- teilung eines Leistungsanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einord- nung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen kon- krete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.6.2; 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dazu führte med. pract. C._____ aus, auch der Behandlungsumfang und das beschriebene private Funktionsniveau würden nicht für eine wesentli- che psychische Beeinträchtigung sprechen. Hierauf würden auch die -7- Behandler hinweisen, welche plausibel und nachvollziehbar von mässig ausgeprägten Symptomen ausgehen würden. Mangels wesentlicher objek- tiver psychopathologischer Befunde könnten auch die mittels Mini-ICF be- schriebenen funktionellen Beeinträchtigungen zudem nicht nachvollzogen werden (VB 33 S. 2). Des Weiteren genügen die subjektiven Schmerzan- gaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtli- chen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei- chend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556), was vorliegend gemäss schlüssig begrün- deten Beurteilungen von med. pract. C._____ nicht der Fall ist. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf reine Aktenbeurtei- lungen, wie sie med. pract. C._____ vorgenommen hat (vgl. E. 2.2.2. hier- vor), entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8), als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf zahlreichen fundierten persönlichen Untersuchun- gen der Beschwerdeführerin beruhenden sowie ein vollständiges und un- umstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen gesundheit- lichen Status zeigenden Akten ein feststehender medizinischer Sachver- halt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigt haben (vgl. E. 2.3.3. hier- vor). Med. pract. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizini- schen Vorberichte und der von der Beschwerdeführerin angegebenen Be- schwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante psychische Störung mit wesentlicher und länger andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege und auch in der Haushaltstätigkeit keine we- sentlichen Beeinträchtigungen erkannt werden könnten (vgl. E. 2.2.2. hier- vor). Eine dem widersprechende fachärztliche, begründete Arbeitsfähig- keitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht lässt sich den Akten nicht ent- nehmen. Bezüglich des Berichts vom 6. September 2023 und der darin ent- haltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 51 % (vgl. BB 4 S. 3) ist nämlich darauf hinzuweisen, dass dies mangels fachärztlicher Kompetenz der unterzeichnenden Psychologin E._____ keine Zweifel an der Einschät- zung von med. pract. C._____ zu begründen vermag (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Zudem sind den weiteren Ausführungen der Psychologin E._____ ohnehin keine neuen, bisher unberücksichtigten Aspekte zu entnehmen. So war be- reits den med. pract. C._____ vorliegenden Berichten der Psychiatrische -8- Dienste G._____ vom 29. April (VB 15) und vom 5. September 2022 (VB 24 S. 5 f.) zu entnehmen, dass die Beurteilung der Funktionsein- schränkungen vor allem auf Basis des psychopathologischen Befundes, der Aussagen der Beschwerdeführerin und durch die Fremdanamnese in den Konsultationen erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.; BB 4 S. 3; VB 15 S. 5; 24 S. 6). Ebenso waren med. pract. C._____ die Angaben zur Kind- heit der Beschwerdeführerin und der bereits seit vielen Jahren stattfinden- den Ohnmacht in Überforderungssituationen, die Ängste der Beschwerde- führerin sowie die Angaben zur Prognose durch Oberärztin F._____, Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Dienste G._____, und Psychologin E._____ bekannt (VB 15 S. 4 ff.; 24 S. 5 f.). Schliesslich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan- delnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärzt- lich behandelnde Medizinalpersonen sowie auch behandelnde Therapie- kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Damit vermag der im Beschwerdeverfahren einge- reichte Bericht der Psychologin E._____ vom 6. September 2023 (BB 4) insgesamt keine Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von med. pract. C._____ zu begründen. 3.2.2. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9) wurde der Be- richt der Hausärztin med. pract. D._____ vom 12. September 2022 (VB 24 S. 7 f.) von der Beschwerdegegnerin nicht ausser Acht gelassen. So nahm der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Aktennotiz vom 15. August 2023 zu diesem Bericht ausführlich Stellung und kam in Würdigung und Ausei- nandersetzung damit zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass ver- sicherungsmedizinisch relevante Einschränkungen aus somatischer Sicht gesamthaft nicht plausibel seien (vgl. E. 2.2.3. hiervor). 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Aktenbe- urteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ sowie an der konsiliarisch psy- chiatrischen RAD-Aktenbeurteilung von med. pract. C._____ vom 13. April 2023 (vgl. E. 2.1. f. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.3.2. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Recht- sprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Be- schwerde S. 8 f.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von -9- diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen der Beschwerdeführerin keine Verlet- zung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 3, 9) ersichtlich ist. Ge- stützt auf die RAD-Stellungnahmen ist demnach medizinisch-theoretisch weder von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau noch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.2. hiervor). 4. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwer- deführerin folglich mit Verfügung vom 21. August 2023 (VB 37) zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: - 10 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur Elisabeth Maier, Advokatin, Binningen, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 12. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker