9. 9.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der ausgeglichene Arbeitsmarkt offeriere keine Arbeitsstellen, die dem angepassten Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen würden (Beschwerde S. 7; Eingabe vom 11. Januar 2024 S. 3 f.). Zudem sei die Beschwerdeführerin fortgeschrittenen Alters und ihr auch daher auf dem theoretischen Arbeitsmarkt keine Verweistätigkeit zuzumuten (Eingabe vom 11. Januar 2024 S. 3 f.).