8.3. Die Berechnung des Invalideneinkommens an sich wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wäre. Entsprechend besteht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.