Weitere Gründe, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8) im Rahmen der Festlegung des Validen- sowie des Invalideneinkommens berücksichtigt, indem die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung auf die Tabellenlöhne für Frauen abgestützt hat (vgl. E. 8.1).