Kann aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden, begründet dies nicht automatisch einen Abzug. Sind, wie vorliegend, nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies grundsätzlich keinen Anlass für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Leistungsminderungen durch die Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden sodann bereits im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und dürfen daher nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden (vgl. E. 4; Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2;