Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf dieselben Angaben, aber unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 43'072.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermittelte sie in der angefochtenen Verfügung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; VB 65 S. 2). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Bemessung des Invaliditätsgrads einen Tabellenlohnabzug gewähren müssen (Beschwerde S. 8).