für Kardiologie, oder Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, daran Zweifel erwecken sollen, ist nicht ersichtlich, zumal Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 25. November 2005 die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht weiter begründete (VB 28 S. 2) und der Bericht von Dr. med. J._____ vom 14. März 2005 keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit enthält (VB 28 S. 11 ff.; vgl. Eingabe vom 11. Januar 2024 S. 2 ff.). Auch die abweichenden eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vermögen an der Beweiskraft der Beurteilung von Dr. med.