Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. deren Eingabe vom 11. Januar 2024 S. 3 f.) ging Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung vom 12. April 2024 auch aus psychiatrischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, erhob keine Befunde und begründete seine Diagnose "F99" (ICD-10 F99: Psychische Störungen ohne nähere Angabe) auch nicht weiter (vgl. VB 50 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung von Dr. med. B._____ einleuchtend, dass die von Hausarzt Dr. med.