6.5. Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 12. April 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2020 bei ihm in der Behandlung gewesen sei und sich über Schlafstörungen beklagt habe. Er stellte keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht fest und hielt unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" "F99" fest (VB 50 S. 3 f.). -7-