Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 6. 6.1. Den medizinischen Unterlagen ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: 6.2. Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, und med. pract. D._____ des Kantonsspitals E._____ stellten am 14. April 2020 folgende Diagnosen: