4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der RAD- Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. September 2022. Diese führte zusammengefasst aus, dass die Multiple Sklerose relevant für die Arbeitsfähigkeit sei, aber ein stabiler Zustand der Beschwerdeführerin seit November 2019 bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche durch die multifaktoriell bedingte Minderbelastung durch wechselnde Schmerzen, Fatigue und dadurch anzunehmende Leistungsminderung begründet werden könne.