Massgebender Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 15. April 2004 (VB 19). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedenfalls insofern in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, als bei der Beschwerdeführerin ab April 2020 ein hochgradiger Verdacht auf primär progrediente Multiple Sklerose bestand, welcher am 20. Januar 2021 mit der Diagnose "Primär progrediente Multiple Sklerose" bestätigt wurde (VB 43 S. 11, 20; vgl. 61 S. 5).