"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung der SVA Aargau IV- Stelle vom 21. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente mit Beginn ab 01.8.2021 zuzusprechen sowie den Beginn der Auszahlung ebenso auf den 01.8.2021 festzulegen. 2. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der SVA Aargau IV-Stelle vom 21. August 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne nachstehender Begründung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei ein 2. Schriftenwechsel durchzuführen.