1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. bis 30. Juni 2023 als vermittlungsfähig gilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten