Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt Weisungen nicht befolgt hat. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände steht somit nicht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 6. und 30. Juni 2023 nicht vermittlungsfähig war, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zwischen dem 6. und 30. Juni 2023 zu Unrecht verneint wurde. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. bis 30. Juni 2023 als vermittlungsfähig gilt. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).