phil. C._____ vom 14. April (VB 125) und vom 6. Juni 2023 (VB 64) offenbar davon ausging, dass es dem Beschwerdeführer bis zum 6. Juni 2023 nicht zumutbar gewesen sei, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (VB 48 S. 7). Die protokollierten Aussagen, welche die fehlende Vermittlungsfähigkeit belegen sollen, stammen jedoch aus der Zeit vor dem 6. Juni 2023. Dass der Beschwerdeführer auch nach dem 6. Juni 2023 ohne entschuldbaren Grund nicht bereit gewesen wäre, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, ergibt sich daraus nicht. -6-