Im Übrigen verhält sich der Beschwerdegegner widersprüchlich, wenn er (bzw. seine für den Beschwerdeführer zuständige RAV-Beraterin) am 26. Mai 2023 den Beschwerdeführer darüber orientierte, dass bis zum Einspracheentscheid, welcher daraufhin am 17. Juli 2023 erfolgte, keine arbeitsmarktlichen Massnahmen ausgesprochen würden (vgl. VB III S. 3), dem Beschwerdeführer jedoch vorwirft, im Zeitraum vom 6. bis 30. Juni 2023 nicht bereit gewesen zu sein, an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner aufgrund der beiden Schreiben der behandelnden Psychologin lic. phil. C.__