Allein aus den vom Beschwerdegegner protokollierten ablehnenden Äusserungen kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte Weisungen nicht befolgt bzw. der Beschwerdeführer habe arbeitsmarktliche Massnahmen ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten. Zwar hat der Beschwerdeführer vor dem vorliegend streitigen Zeitraum an vier Standortbestimmungskursen nicht teilgenommen (VB 132; 139; 142; 147), es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch ärztliche Atteste jeweils entschuldigt war (vgl. VB 113-116). In der Folge wurden ausweislich der Akten bis 30. Juni 2023 keine weiteren arbeitsmarktlichen Massnahmen verfügt.