3.2. Aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 26. Mai 2023 sowie aus der Aktennotiz vom 25. April 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber zwei Mitarbeitern des Beschwerdegegners eine ablehnende Haltung bezüglich allfälliger arbeitsmarktlicher Massnahmen zum Ausdruck brachte. Die Annahme einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft setzt voraus, dass wiederholt Weisungen der Durchführungsorgane nicht befolgt wurden (vgl. E. 2.3. hiervor).